Mit der Verordnung (EU) 2019/6 (Verordnung für Tierarzneimittel), welche durch das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in nationales Recht umgesetzt wird, ist künftig auch für die Beteiligung an der Qualitätskontrolle von Tierarzneimitteln im Lohnauftrag eine Herstellungserlaubnis erforderlich. Eine Ausnahme von dieser Pflicht für externe Prüflabore gemäß § 14 Absatz 4 AMG (welche weiterhin für die Qualitätskontrolle von Humanarzneimitteln besteht) ist für den Tierarzneimittelbereich künftig nicht mehr vorgesehen.

Um unseren Auftraggebern aus dem Tierarzneimittelbereich auch weiterhin als verlässlicher Partner in der Qualitätskontrolle zur Verfügung zu stehen, haben wir bei dem für uns zuständigen Regierungspräsidium Tübingen die Ausstellung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel beantragt, welche uns gewährt wurde. In diesem Zusammenhang erfolgte weiterhin aus formalen Gründen eine Neuausstellung unserer Zertifizierung nach GMP. Diese umfasst nun zwei separate GMP-Bestätigungen für den Humanarzneimittelbereich und den Tierarzneimittelbereich.

Wir freuen uns, dass wir damit auch unseren Auftraggebern aus dem Tierarzneimittelbereich weiterhin vollumfänglich als Partner in der Qualitätskontrolle zur Verfügung stehen können.

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